07 Jun 2020

Urlaubsansprüche

Liebe Unioner,

Urlaub ist ja für viele bekanntlich die schönste Zeit des Jahres, ist aber auch im Arbeitsrecht eine der meist umstrittensten Rechtsprobleme. Immer wieder werden neue gesetzliche Regelungen geschaffen, die vorher geltendes Recht verändern und dazu gibt es natürlich noch eine unzählige Menge von Urteilen und sich hieraus ergebend eine ständig wechselnde Rechtsprechung.

Ein immer wiederkehrendes Problem besteht darin, dass Arbeitnehmer aufgrund eigener Unmöglichkeit, z. B. wegen langer Krankheit oder auch durch Arbeitsüberlastung, nicht in der Lage sind, den ihnen laut Arbeitsvertrag innerhalb eines Kalenderjahres gewährten Urlaub in natura zu nehmen. Zu Regelungen der Übertragung von Urlaub in die Nachfolgejahre wegen langanhaltender Krankheit des Arbeitnehmers gibt es schon seit längerer Zeit eine für den Arbeitnehmer sehr erfreuliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Häufig liegt der Grund, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen kann, aber auch ganz einfach schlicht und ergreifend daran, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für unabkömmlich einschätzt und ihm nicht die Möglichkeit gibt, den vereinbarten Urlaub innerhalb eines Jahres zu nehmen.

In der Vergangenheit war es häufig schwierig für die Arbeitnehmer, den in einem Kalenderjahr nicht verbrauchten Urlaub auch im Nachfolgejahr zu nehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht einen ausdrücklichen Übertragungsantrag des Urlaubs in das nächste Kalenderjahr gestellt hatte.

Das war insbesondere dann eine sehr problematische Situation, wenn auch der Übertragungszeitraum, in der Regel das erste Quartal des Nachfolgejahres, abgelaufen war.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einer Entscheidung aus dem letzten Jahr geurteilt, dass der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten bei der Verwirklichung des Anspruches des Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub nur nachkommt, wenn er seinen Arbeitnehmer nachweisbar auffordert, seinen Urlaub zu nehmen und wenn er ihm darüber hinaus mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf eines Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraumes verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

Das hat konsequenterweise zur Folge, dass bei Verletzung dieser Mitwirkungspflichten durch den Arbeitgeber der für ein Kalenderjahr arbeitsvertraglich vereinbarte Urlaub an das dafür vorgesehene Urlaubsjahr nicht gebunden ist. Vielmehr ist es so, dass für diese Fälle der Urlaub des vergangenen Jahres, der bis zum 31. Dezember oder im Übertragungszeitraum hätte genommen werden müssen, zu dem Urlaubsanspruch hinzutritt, den der Arbeitnehmer im Folgejahr hat.

So kann es schnell zu einer Anhäufung von Urlaubstagen kommen.

Die Arbeitgeber werden zur Vermeidung einer solchen Situation zukünftig gehalten sein, ihre Arbeitnehmer auf die Urlaubsbeantragung konkret und nachweisbar hinzuweisen. Tun sie das nicht, werden sie mit ihrer Argumentation, dass der Urlaub nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaub gewährt werden sollte, bzw. nach Ablauf des Übertragungszeitraumes verfallen ist, nicht mehr gehört werden können.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt